Allgemeine Einkaufsbedingungen



1. Präambel

  1. Diese Einkaufsbedingungen der J. Zimmer Gesellschaft mbH, Kufstein, stellen einen wesentlichen und untrennbaren Bestandteil der Bestellung bzw. jedes Vertrages dar, soweit sie nicht durch diese selbst geändert werden.
  2. Mangels abweichender, schriftlicher Vereinbarung gelten die gegenständ­lichen Einkaufsbedingungen.
  3. Die Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäss auch für Leistungen.
  4. Allen Bestellungen bzw. Verträgen mit den sich daraus ergebenden Verpflich­tungen liegt Österreichisches Recht zugrunde, und bei Beurteilung der Artikel ist ausschliesslich dieses anzuwenden.
  5. Die internationalen Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Verkaufs­formeln „lncoterms 1953“, bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Ein­kaufsbedingungen.

2. Vertragsabschluss

  1. Bestellungen sind nur rechtsverbindlich, wenn Sie auf ordnungsgemäss unterschriebenen Bestellvordrucken bzw. Bestellscheinen der J. Zimmer Gesellschaft mbH erfolgt sind. Jede Bestellung ist uns schriftlich zu bestätigen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt der Inhalt der Bestellung wenn der Lieferant nicht unverzüglich und schriftlich widerspricht.
  2. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu lhrer Gültigkeit unserer schrift­lichen Bestätigung.
  3. Falls Import- und Exportlizenzen oder Devisentransfergenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung der Bestellung erforderlich sind, so muss die für die Beschaffung verantwortliche Partei alle Anstrengungen unternehmen um die erforderlichen Genehmigungen oder Lizenzen zu er­halten.

3. Pläne und Unterlagen

  1. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewicht, Masse, Leistungen u.dgl. sind massgebend.
  2. Konstruktive Änderungen, Verbesserungen gegenüber der Spezifikation in der Bestellung sind nur mir unserer ausdrücklichen Zustimmung gestattet.
  3. Der Lieferant garantiert die sorgfältige Ausführung und den erstklassigen Zu­stand der von ihm gelieferten Waren.
  4. Erfolgt die Materalbeistellung durch uns, so hat der Lieferant im Falle von Aus­schussarbeiten vollen Materialersatz in unserer Qualität zu leisten; werden Halbfabrikate zur Weiterbearbeitung vergeben, ist uns der volle Einstandspreis zu refundieren.

4. Weitergabe von Aufträgen

  1. Die Weitergabe von Aufträgen im ganzen oder derart, dass nur ein unbedeu­tender Teil vom Auftragnehmer selbst ausgeführt wird, ist unzulässig und be­rechtigt uns zum ersatzlosen Widerruf der Bestellung.

5. Lieferumfang

  1. Der Lieferumfang ergibt sich aus der Bestellung.
  2. Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wird, hat der Versand fracht- und spesenfrei in unser Werk Kufstein zu erfolgen.
  3. Ist die Verpackung nicht im vereinbarten Preis inbegriffen, sind wir berechtigt, diese zum berechneten Preise zu übernehmen oder unter Kürzung des Rech­nungsbetrages frachtfrei Empfangsstation des Lieferanten zurückzusenden.

6. Gefahrenübergang

  1. Die Waren werden auf Kosten und Gefahr des Lieferanten geliefert. Spesen für Transportversicherungen werden nicht übernommen.
  2. Wir behalten uns vor, je nach Bestellumfang und Präzisionsvorschriften, wäh­rend der Produktionsdauer Einschau zu halten bzw. Kontrollen zur Ab- und Übernahme vorzunehmen.
  3. Für die Beurteilung der ordnungsgemässen Lieferung sind jene Kennzahlen massgebend, die bei Eingang der Ware durch unsere Kontrolle ermittelt wer­den.

7. Lieferfrist

  1. MangeIs abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit Datum der Bestellung.
  2. In der Bestellung vorgeschriebene Liefertermine sind äusserst. Die Unmöglich­keit der Einhaltung einer pünktlichen Lieferung ist uns unver­züglich anzuzei­gen, damit wir jederzeit die Möglichkeit haben, Ersatzhand­lungen so rechtzei­tig vorzunehmen, dass grösserer Schaden verhindert wird. Eine Haftung für Verzug bleibt davon unberührt.
  3. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen zu verlangen.
  4. Verzögert sich die Lieferung durch einen auf unserer Seite eingetretenen Um­stand, so wird eine entsprechende VerIängerung der Lieferfrist anerkannt.
  5. Wird durch den Lieferanten ein Lieferverzug verschuldet, so können wir unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären.
  6. Wurde die in Punkt VII.5. vorgesehene Nachfrist nicht eingehalten, so können wir durch einfache schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall haben wir das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferte oder nicht verwendbare Ware bereits geleisteten Zahlungen und auf Ersatz der gerecht­fertigten Ausgaben die wir für die ersatzweise Durchführung der Bestellung machen mussten. Es liegt in unserem Ermessen, darüber hinausgehende An­sprüche aus dem Titel des Schadenersatzes geltend zu machen.

8. Preise

  1. Der Preis versteht sich einschliesslich Verpackung frachtfrei Kufstein, Tirol.
  2. Der Preis ist auf der Grundlage der Österreichischen Währung zu kalkulieren. Ein in fremder Währung vereinbarter Preis basiert auf der im Zeitpunkt des Ab­schlusses gültigen Parität. Jede für uns nachteilige Veränderung dieser Parität trägt der Lieferant.

9. Zahlung

  1. Die Zahlungen werden gemäss Bestellung geleistet.
  2. Wir sind berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungs- oder sonstigen Ge­genansprüchen zurückzuhalten.
  3. Die Aufrechnung gegen den Kaufpreis ist gestattet.
  4. Eine Abtretung der Rechnungsforderung an Dritte ist nur mir unserer aus­drücklichen Zustimmung möglich.
  5. AIs Zahlungstag gilt der Tag der Abbuchung von unserem Konto.

10. Gewährleistung

  1. Es sind die gesetzlichen Bestimmungen massgebend.

11. Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Für alle sich mittel- oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkei­ten sind die nach der Regelung der österr. Zivilprozessordnung sachlich und örtlich in Frage kommenden Gerichte zuständig.
  2. Ausserdem ist es den Parteien freigestellt, das bei der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft Wien eingerichtete Schiedsgericht anzurufen. Das Verfahren hat nach der Vergleichsordnung dieses Schiedsgerichtes zu er­folgen.
  3. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Käufers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäss an einem anderen Ort er­folgt.

CE-Zeichen

Der Hersteller erklärt, dass alle von ihm gelieferten Einrichtungen den einschlägigen Bestimmungen entsprechen und das CE-Zeichen zu Recht führen, andernfalls ver­pflichtet sich der Lieferant über die Gewährleistungspflicht.hinaus, die von ihm gelie­ferten Maschinen auf seine Kosten so umzurüsten oder umzubauen, dass sie den rechtlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Lieferung genügen.

Euro-Klausel

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in dem Vertrag geregelten Rechte und Pflichten durch die Einführung des Euro nicht beeinflusst werden sollen. Zahlungspflichten, insbesondere die festgelegten Geldwerte, gelten als in Euro ver­einbart, sobald der Euro einzig zulässiges Zahlungsmittel wird. Die Umrechnung erfolgt in allen Fällen auf Grundlage des amtlich festgelegten Umrechnungskurses.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Umstellung auf Euro weder ein Kündi­gungs-, Rücktritts- oder Anfechtungsrecht noch einen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsänderung begründet.

 

 

 

 


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