Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Präambel
- Diese Einkaufsbedingungen der J. Zimmer Gesellschaft mbH, Kufstein, stellen einen wesentlichen und untrennbaren Bestandteil der Bestellung bzw. jedes Vertrages dar, soweit sie nicht durch diese selbst geändert werden.
- Mangels abweichender, schriftlicher Vereinbarung gelten die gegenständlichen Einkaufsbedingungen.
- Die Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäss auch für Leistungen.
- Allen Bestellungen bzw. Verträgen mit den sich daraus ergebenden Verpflichtungen liegt Österreichisches Recht zugrunde, und bei Beurteilung der Artikel ist ausschliesslich dieses anzuwenden.
- Die internationalen Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Verkaufsformeln „lncoterms 1953“, bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Einkaufsbedingungen.
2. Vertragsabschluss
- Bestellungen sind nur rechtsverbindlich, wenn Sie auf ordnungsgemäss unterschriebenen Bestellvordrucken bzw. Bestellscheinen der J. Zimmer Gesellschaft mbH erfolgt sind. Jede Bestellung ist uns schriftlich zu bestätigen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt der Inhalt der Bestellung wenn der Lieferant nicht unverzüglich und schriftlich widerspricht.
- Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu lhrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
- Falls Import- und Exportlizenzen oder Devisentransfergenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung der Bestellung erforderlich sind, so muss die für die Beschaffung verantwortliche Partei alle Anstrengungen unternehmen um die erforderlichen Genehmigungen oder Lizenzen zu erhalten.
3. Pläne und Unterlagen
- Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewicht, Masse, Leistungen u.dgl. sind massgebend.
- Konstruktive Änderungen, Verbesserungen gegenüber der Spezifikation in der Bestellung sind nur mir unserer ausdrücklichen Zustimmung gestattet.
- Der Lieferant garantiert die sorgfältige Ausführung und den erstklassigen Zustand der von ihm gelieferten Waren.
- Erfolgt die Materalbeistellung durch uns, so hat der Lieferant im Falle von Ausschussarbeiten vollen Materialersatz in unserer Qualität zu leisten; werden Halbfabrikate zur Weiterbearbeitung vergeben, ist uns der volle Einstandspreis zu refundieren.
4. Weitergabe von Aufträgen
- Die Weitergabe von Aufträgen im ganzen oder derart, dass nur ein unbedeutender Teil vom Auftragnehmer selbst ausgeführt wird, ist unzulässig und berechtigt uns zum ersatzlosen Widerruf der Bestellung.
5. Lieferumfang
- Der Lieferumfang ergibt sich aus der Bestellung.
- Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wird, hat der Versand fracht- und spesenfrei in unser Werk Kufstein zu erfolgen.
- Ist die Verpackung nicht im vereinbarten Preis inbegriffen, sind wir berechtigt, diese zum berechneten Preise zu übernehmen oder unter Kürzung des Rechnungsbetrages frachtfrei Empfangsstation des Lieferanten zurückzusenden.
6. Gefahrenübergang
- Die Waren werden auf Kosten und Gefahr des Lieferanten geliefert. Spesen für Transportversicherungen werden nicht übernommen.
- Wir behalten uns vor, je nach Bestellumfang und Präzisionsvorschriften, während der Produktionsdauer Einschau zu halten bzw. Kontrollen zur Ab- und Übernahme vorzunehmen.
- Für die Beurteilung der ordnungsgemässen Lieferung sind jene Kennzahlen massgebend, die bei Eingang der Ware durch unsere Kontrolle ermittelt werden.
7. Lieferfrist
- MangeIs abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit Datum der Bestellung.
- In der Bestellung vorgeschriebene Liefertermine sind äusserst. Die Unmöglichkeit der Einhaltung einer pünktlichen Lieferung ist uns unverzüglich anzuzeigen, damit wir jederzeit die Möglichkeit haben, Ersatzhandlungen so rechtzeitig vorzunehmen, dass grösserer Schaden verhindert wird. Eine Haftung für Verzug bleibt davon unberührt.
- Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen zu verlangen.
- Verzögert sich die Lieferung durch einen auf unserer Seite eingetretenen Umstand, so wird eine entsprechende VerIängerung der Lieferfrist anerkannt.
- Wird durch den Lieferanten ein Lieferverzug verschuldet, so können wir unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären.
- Wurde die in Punkt VII.5. vorgesehene Nachfrist nicht eingehalten, so können wir durch einfache schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall haben wir das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferte oder nicht verwendbare Ware bereits geleisteten Zahlungen und auf Ersatz der gerechtfertigten Ausgaben die wir für die ersatzweise Durchführung der Bestellung machen mussten. Es liegt in unserem Ermessen, darüber hinausgehende Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes geltend zu machen.
8. Preise
- Der Preis versteht sich einschliesslich Verpackung frachtfrei Kufstein, Tirol.
- Der Preis ist auf der Grundlage der Österreichischen Währung zu kalkulieren. Ein in fremder Währung vereinbarter Preis basiert auf der im Zeitpunkt des Abschlusses gültigen Parität. Jede für uns nachteilige Veränderung dieser Parität trägt der Lieferant.
9. Zahlung
- Die Zahlungen werden gemäss Bestellung geleistet.
- Wir sind berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungs- oder sonstigen Gegenansprüchen zurückzuhalten.
- Die Aufrechnung gegen den Kaufpreis ist gestattet.
- Eine Abtretung der Rechnungsforderung an Dritte ist nur mir unserer ausdrücklichen Zustimmung möglich.
- AIs Zahlungstag gilt der Tag der Abbuchung von unserem Konto.
10. Gewährleistung
-
Es sind die gesetzlichen Bestimmungen massgebend.
11. Gerichtsstand, Erfüllungsort
- Für alle sich mittel- oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten sind die nach der Regelung der österr. Zivilprozessordnung sachlich und örtlich in Frage kommenden Gerichte zuständig.
- Ausserdem ist es den Parteien freigestellt, das bei der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft Wien eingerichtete Schiedsgericht anzurufen. Das Verfahren hat nach der Vergleichsordnung dieses Schiedsgerichtes zu erfolgen.
- Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Käufers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäss an einem anderen Ort erfolgt.
CE-Zeichen
Der Hersteller erklärt, dass alle von ihm gelieferten Einrichtungen den einschlägigen Bestimmungen entsprechen und das CE-Zeichen zu Recht führen, andernfalls verpflichtet sich der Lieferant über die Gewährleistungspflicht.hinaus, die von ihm gelieferten Maschinen auf seine Kosten so umzurüsten oder umzubauen, dass sie den rechtlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Lieferung genügen.
Euro-Klausel
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in dem Vertrag geregelten Rechte und Pflichten durch die Einführung des Euro nicht beeinflusst werden sollen. Zahlungspflichten, insbesondere die festgelegten Geldwerte, gelten als in Euro vereinbart, sobald der Euro einzig zulässiges Zahlungsmittel wird. Die Umrechnung erfolgt in allen Fällen auf Grundlage des amtlich festgelegten Umrechnungskurses.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Umstellung auf Euro weder ein Kündigungs-, Rücktritts- oder Anfechtungsrecht noch einen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsänderung begründet.
J. Zimmer Maschinenbau GmbH, Eibergstrasse 2-8, 6330 Kufstein (Austria) | info@zimmer-austria.com